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Hinterlegungen

Beim Amtsgericht wird eine Hinterlegungsstelle geführt.

Häufigste Fälle der Hinterlegung:

  • Bei Gläubigerunsicherheit, also dann, wenn Zweifel an der Person des Empfangsberechtigten bestehen, der Schuldner aber schuldbefreiend leisten will. So kann es vorkommen, dass mehrere Personen Ansprüche auf ein und dieselbe Forderung erheben. Um nicht an den "Falschen" zu zahlen, kann der Schuldner den Geldbetrag hinterlegen. Er wird damit von seiner Schuld frei, die anderen müssen untereinander klären, wem der Betrag zusteht. Oder es besteht Uneinigkeit über die Aufteilung einer Summe unter mehreren Berechtigten. Vorzulegen sind als Voraussetzung für die Hinterlegung Schriftstücke, aus denen sich ergibt, dass mehrere Personen ihr Recht an demselben Anspruch geltend machen. Nur die Tatsache, dass man an eine Person nicht zahlen möchte, obwohl dieser ein Anspruch zusteht, rechtfertigt keine Hinterlegung.
  • Sicherheitsleistung zur einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
  • Sicherheitsleistung zur Erreichung der vorläufigen Vollstreckbarkeit eines Urteils: Vorzulegen ist hierbei das Urteil bzw. der Beschluss, aus dem sich Art und Höhe der Sicherheitsleistung ergibt.
  • Annahmeverzug: Gläubiger verweigern die Angabe einer Kontoverbindung gegenüber dem Zahlungspflichtigen.
  • Hinterlegung im Zwangsversteigerungsverfahren: Der Ersteher kann den Barbetrag des Meistgebots hinterlegen; die Verzinsungspflicht in Höhe von 4 % des Barbetrags ab dem Zeitpunkt des Zuschlags entfällt dann, wenn hinterlegt wird und der Hinterleger/Ersteher auf das Recht zur Rücknahme verzichtet (Ziffer 5.c. des Hinterlegungsantrags.) Alleiniger Empfangsberechtigter ist das Vollstreckungsgericht.
  • Strafkautionen zur Außervollzugsetzung von Haftbefehlen: Vorzulegen ist der Beschluss, aus dem sich die zugehörige Entscheidung ergibt.

Was kann hinterlegt werden?

  • Es können Geld, Wertpapiere, Urkunden sowie Kostbarkeiten hinterlegt werden.

Auszahlung des hinterlegten Betrages

Die Auszahlung des hinterlegten Betrages erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 22 des Hinterlegungsgesetzes, wenn

  • Auszahlungsantrag und Freigabeerklärung aller Beteiligter vorliegen oder
  • ein rechtskräftiges Urteil bzw. Beschluss vorgelegt wird, aus dem sich die Empfangsberechtigung des Antragstellers ergibt.


Der Herausgabeantrag kann mit formlosem Antrag unter Angabe einer Kontoverbindung zu dem Hinterlegungsaktenzeichen eingereicht werden.



Hier finden Sie das entsprechende Antragsformular zum Ausdrucken (auf roten Schrifttext klicken):



Antrag auf Annahme einer Hinterlegung





 

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