Suchfunktion
Aufgebotsverfahren
Aufgebotsverfahren können unter bestimmten Voraussetzungen in folgenden Fallkonstellationen, die ausdrücklich im Gesetz geregelt sind, beantragt werden (§§ 433 ff. FamFG).
Es handelt sich um Fälle, in denen ein Betroffener/Antragssteller ein Bestehen von Rechten oder aber eine Freiheit von Rechten nachzuweisen hat, so z.B.:
- Aufgebot der Grundstückseigentümer (§§ 442 bis 445 FamFG)
- Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers (§§ 447 bis 451 FamFG)
- Aufgebot anderer dinglicher Berechtigter (§ 453 FamFG)
- Aufgebot der Nachlassgläubiger (§§ 454 bis 463 FamFG)
- Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger (§ 464 FamFG)
Insbesondere können bestimmte Urkunden wie Hypotheken -/ Grundschuld -/ und Rentenschuldbriefe oder Sparbücher (§§ 466 ff. FamFG) aufgeboten werden, wenn diese verloren gegangen sind.
Örtlich zuständig für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt.
Der Antrag auf Erlass des Aufgebots und Kraftloserklärung der Urkunde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Das entsprechende Antragsformular zum Ausdrucken finden Sie hier.
Bitte fügen Sie dem Antrag auch die dort genannten Unterlagen bei.